Strategische Conföderation Preußen
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Preußische Verfassung

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Beitrag  Admin Fr 20 Jun - 9:26

Strategische Conföderation Preußen

Preußische Verfassung

Präambel
Die Strategische Conföderation Preußen (SCP) steht für Ruhm und Ehre Preußens.



Teil 1 – Ziele der Conföderation

§1 Werte
(1) Die Werte, auf die sich die SCP gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Conföderationspartnern gemeinsam.

§2 Frieden und Wohlstand
(1) Das Handeln der Conföderationspartnern verfolgt das Ziel den Frieden zu sichern und den Wohlstand innerhalb der Conföderation zu mehren.
(2) Zur Wahrung des Friedens und zur Mehrung des Wohlstandes werden terroristische Gefahren, die gegen die Conföderation gerichtet sind mit allen Mitteln bekämpft.


Teil 2 – Entscheidungsfindung innerhalb der Conföderation


§4 Die Entscheidungen/Beschlüsse werden basisdemokratisch getroffen. Jeder Conföderationspartner hat unabhängig seiner einwohnermäßigen Größe eine Stimme. Es reicht die einfache Stimmenmehrheit.

§5 Die Conföderationspartner sind mit einer 50%-Mindestbeteiligung beschlussfähig (dh, dass mindestens die Hälfte der Conföderationspartner an einer Abstimmung teilnehmen müssen um Beschlussfähigkeit zu erlangen).

§6 Korrespondenz
(1) Beschlussvorlagen werden an die Conföderationspartner per Kurier zugestellt (Forum) und sind mit einer Frist versehen.
(2) Die Korrespondenz erfolgt per Kurier (Forum).
(3) Die Organisation der Korrespondenz erfolgt durch das Postministerium (Forumsleiter)


Teil 3 – Rechte der Conföderationspartner

§8 Es gilt das Solidaritätsprinzip.

§9 Militärischer Schutz
(1) Die Conföderationspartner haben im Verteidigungsfall das Recht auf militärische Unterstützung der Conföderation
(2) Zur Abwehr terroristischer Gefahren haben die Conföderationspartner das Recht auf militärische Unterstützung der Conföderation

§10 Humanitäre Hilfe
(1) Kommt es bei einem Conföderationspartner zu einer humanitären Katastrophe, hat dieser das Recht auf Unterstützung durch die Conföderation.


Teil 4 – Pflichten der Conföderationspartner


§12 Es gilt analog zu §8 das Solidaritätsprinzip.

§13 Militärischer Schutz
(1) Die Conföderationspartner haben im Verteidigungsfall einzelner Conföderationspartner die Pflicht diese militärisch zu unterstützen.
(2) Zur Abwehr terroristischer Gefahren haben die Conföderationspartner die Pflicht die Conföderation militärisch zu Unterstützen

§14 Humanitäre Hilfe
(1) Kommt es bei einem Conföderationspartner zu einer humanitären Katastrophe, wird dieser durch die Conföderationspartner unterstützt.


Teil 5 – Organisation der Conföderation


§16 Der Rat der SCP
(1) Der Rat wird gebildet aus Führern der Preußischen Völkern (alle Allinzmitglieder).
(2) Die Entscheidungsfindung wird gemäß §4 und §5 geregelt
(3) Ein Ratsmitglied ist berechtigt gleichzeitig mehrere Ämter bekleiden (zB Ministerämter), die Stimmenzahl bleibt gemäß §4 unverändert.

§17 Die Ministerien der SCP
(1) Außenministerium (Diplomat)
Das Außenministerium regelt die diplomatischen Belange der SCP. Das Außenministerium stellt Bündnisanfragen zwischen Allianzen zu, legt Bündnisanfragen anderer Allianzen den Conföderationspartnern zur Abstimmung vor und pflegt den Dialog zwischen den Allianzen. Das Außenministerium stellt im Auftrag der SCP Erklärungen (Friedensangebote, Kriegserklärungen, etc) an Allianzen zu.
(2) Innenministerium (Mitgliederbetreuung)
Das Innenministerium regelt die Belange innerhalb der SCP. Das Innenministerium legt Beitrittsanfragen einzelner Travianer den Conföderationspartnern zur Abstimmung vor und pflegt den Dialog innerhalb der Conföderationspartner. Das Innenministerium führt die Korrespondenz mit beitrittswilligen Travianern durch. Im Auftrag der Conföderationspartner kann das Innenministerium Conföderationspartner aus der SCP ausschließen.
(3) Kriegsministerium
Das Kriegsministerium verantwortet den nachhaltigen Aufbau des Preußischen Armeecorps. Dies betrifft ebenfalls die erforderlichen Kommandostrukturen. Das Kriegsministerium schlägt dem Rat der SCP Kommandeure des Preußischen Armeecorps vor und ernennt diese. In Friedenszeiten ist der/die KriegsministerIn oberster Befehlsherr des Preußischen Armeecorps. Gilt gemäß §20 das Kriegsrecht, so geht für die Kriegszeit die Befehlsgewalt auf die oberste Heeresleitung über. Kriegsrecht wird vom Kriegsministerium ausgerufen.
(4) Postministerium (Forumsleiter)
Das Postministerium verantwortet den Aufbau und die Pflege der Kommunikationsinfrastruktur (Forum) Das Postministerium stellt sicher, dass den Conföderationspartnern stets eine Korrespondenzmöglichkeit zur Verfügung steht.

§18 Militärische Organisation
(1) Aufbau des Preußischen Armeecorps
Das Preußische Armeecorps wird vom Kriegsministerium nachhaltig aufgebaut. Dies erfolgt in Abstimmung mit der obersten Heeresleitung. Die Organisation unterliegt der Geheimhaltung und ist ausschließlich den Conföderationspartner durch das Kriegsministerium bekannt zu geben.
(2) Kommandostruktur des Preußischen Armeecorps
Die oberste Heeresleitung wird vom Kriegsministerium ernannt. Dies geschieht durch eine Legitimierung gemäß §17(3) durch den Rat der SCP. Die Kommandostruktur des Preußischen Armeecorps unterliegt der Geheimhaltung und ist ausschließlich den Conföderationspartner durch das Kriegsministerium bekannt zu geben.


Teil 6 – Kriegsrecht

§20 Das Kriegsrecht wird ausgerufen um die SCP vor Einflüsse von außen zu schützen, die die Werte und Ziele gemäß §1 und §2 gefährden

§21 Das Kriegsministerium befragt (auf Anregung eines Conföderationspartners) den Rat der SCP nach Ausrufung des Kriegsrechtes.

§22 Zur Ausrufung des Kriegsrechtes ist – abweichend zu §4 – eine 2/3-Merheit notwendig. Die Beschlussfähigkeit gemäß §5 bleibt unverändert.

§23 Das Kriegsrecht wird vom Kriegsministerium ausgerufen.

§24 Das Kriegsrecht wird aufgehoben mittels Ratsbeschluss. Es gilt die Beschlussfähigkeit der 2/3-Mehrheitsregelung.

§25 Für die Zeit des Kriegsrechtes geht die alleinige Befehlsgewalt des Preußischen Armeecorps auf die oberste Heeresleitung über.

§26 Das Preußische Armeecorps ist durch die Heeresleitung auftragsbezogen einzusetzen.

§27 Der Auftrag gemäß §26 wird durch den Rat der SCP per Beschluss legitimiert. Es gilt die Beschlussfähigkeit der 2/3-Mehrheitsregelung.[b]

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Beitrag  Admin Mo 7 Jul - 20:18

Chronologie Verfassung SCP

Am 01.06. hat in Monasteria die erste Konferenz der Preußischen Völker stattgefunden.

Am 16.06. wurde die Postministerin ernannt. Am selben Tage wurde das neue Forum der SCP vom Postministerium eröffnet.

Am 19.06. wurde die Verfassung der Strategischen Conföderation Preußen einstimmig beschlossen. Der 19.06. wird zum "Preußischen-Conföderations-Feiertag" erklärt. Die für alle Conföderationspartner bindene Verfassung ist im Forum einzusehen.

Am 22.06. wurden die Minister berufen sowie die Kommandoebene des Preußischen Armeecorps besetzt.

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